Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Geltung

Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss

Angebote sind für uns freibleibend. Im Angebot enthaltene oder dem Angebot beigefügte Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Mengen und sonstige Maßangaben enthalten nur annähernde Werte. Verträge zwischen dem Käufer und uns als Verkäufer kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche dem Käufer überlassene Angebotsunterlagen (einschließlich der Kalkulations- und Kostenvoranschläge) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weiter gegeben oder einem Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Lieferungen

Die angegebenen Liefertermine gelten stets als cirka vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zur Ausführung des Auftrags vereinbarungsgemäß zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Käufer die Versendungoder Übergabebereitschaft der Lieferung gemeldet wird. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässe, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere von uns nicht zu vertretende Umstände rechtfertigen angemessene Änderungen der Liefertermine und -fristen. Der Käufer ist im Falle jeglicher Lieferverzögerung berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen uns zu. Für den Fall des Leistungsverzugs oder der Unmöglichkeit der Lieferung werden die dem Käufer etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

4. Versand und Gefahrübergang

Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers. Der Gefahrübergang an der Ware auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der Lieferung im Werk des Verkäufers an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Person. Verpackungs- und Transportmittel sowie die Art des Versandes können wir unter Ausschluss jeglicher Haftung auswählen, falls nicht vom Käufer rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung erfolgt. Versicherungen aller Art für Versand, Verpackung, Lagerung usw. erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche in unseren Angeboten und Bestätigungsschreiben ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gegebenenfalls nach deutschem Recht jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und sonstige Nebenkosten, die bei Aus- und Einfuhr der Ware auftreten, wie Exportbonus, Exporttaxe, Zölle und sonstige Abgaben oder Zuschläge, trägt der Käufer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung angenommen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Annahme von Schecks oder Wechseln erst nach Einlösung als Zahlung. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist den Rechnungsbetrag ohne Abzug beglichen hat. Maßgeblich ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto. Ab Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Beanspruchung eines nachweisbar höheren Zinsschadens behalten wir uns vor. Darüber hinaus sind bei Zahlungsverzug die mit einer außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten vom Käufer zu zahlen. Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere ausstehenden Forderungen einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf den vereinbarten Zahlungstermin sofort fällig. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die Leistung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies gilt auch, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, wie z. B. bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks oder sonstigem Zahlungsverzug. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.

6. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen gegenüber dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer darf die Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung zu. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware (Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen bereits jetzt hiermit an. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweils gegenüber einem Abnehmer bestehenden Forderung ist uns auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis verkauft werden, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, der dem Käufer von uns für die mitveräußerte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnet wurde. Der Käufer hat die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Dazu hat er eine genaue Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsgegenstände zu übersenden, die Gegenstände auszusondern und an uns herauszugeben. Nach Androhung mit angemessener Frist können die Gegenstände unter Anrechnung auf den dem Käufer berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet werden. Ferner hat er in diesem Fall auf unser Verlangen die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen z.B. durch Pfändungen sofort schriftlich mitzuteilen und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Mängelrügen und Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware nach Erhalt gründlich auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu überprüfen; alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel einschließlich Falschlieferungen oder Mindermengen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware, schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für mangelhafte Lieferungen schulden wir Nacherfüllung, wobei wir darüber entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt wird. Der Käufer ist zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Die Nacherfüllung ist uns insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiter veräußert oder weiter verarbeitet hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Veräußerung oder Verarbeitung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten. Der Verkäufer hat das Recht, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10% vorzunehmen, ohne dass dies einen Mangel im Sinne der vorliegenden Lieferbedingungen darstellt. Der Verkäufer behält sich Maßabweichungen gemäß GKV Prüf- und Bewertungsklausel vor. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht abweichenden Regelungen getroffen sind. Die Verjährungsfrist von einem Jahr betrifft nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigenPflichtverletzung durch uns oder durch unsere Organe und Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Kennzeichnungen und Beschreibungen unserer Ware erfolgt in handelsüblicher Weise. Verarbeitungsunterlagen, Ratschläge und Empfehlungen geben wir nach bestem Wissen und Gewissen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Eignung der Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck, da die Verschiedenartigkeit der Verarbeitung und die Ansprüche in der Verwendung von uns nicht im Einzelnen zu übersehen sind.

8. Urheberrecht

Alle Zeichnungs- und Klischeekosten gehen zu Lasten des Käufers. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und ähnlichen Rechten haftet der Verkäufer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Korrekturabzüge sind vom Käufer auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die uns vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstücke, Druckträger, Drucksachen usw., die fremdes Eigentum sind, werden auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Der Käufer ist dafür verantwortlich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

9. Export

Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde hat uns auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, hinzuweisen. Der Kunde haftet uns für jegliche Schäden, die uns aus der Missachtung der gesetzlichen Regelungen entstehen. Unabhängig von dieser Regelung hat der Kunde die ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst einzuholen.

10. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten der Kunden von uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 27 ff. BDSG) gespeichert werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Vertragsteile für Lieferung und Zahlung ist 49439 Steinfeld. Der Gerichtsstand gegenüber Unternehmern für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist D – 49377 Vechta oder D – 26135 Oldenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch am Ort seiner Geschäftsniederlassung zu verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.